Üblicherweise sind Vereine eher auf ideelle Ziele ausgerichtet, weshalb diese als „nicht wirtschaftlicher Verein“ oder auch als „Idealverein“ bezeichnet werden. Es gibt unzählig viele Arten von Idealvereinen. Als Beispiele wären u.a. Musik-, Kultur-, Naturschutz- oder Sportvereine zu nennen. In Deutschland gibt es über 600.000 Vereine im Vereinsregister (Stand 2022).
Gemäß § 21 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) erlangt ein solcher Verein Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister. Ist eine Eintragung in das Vereinsregister Pflicht? Nein, auch ein nicht eingetragener Verein gilt als Verein – allerdings ohne Rechtsfähigkeit.
Die Eintragung ins Vereinsregister mit Rechtsfähigkeit wirkt sich auch auf die Haftung des Vereins bzw. der Vereinsmitglieder aus:
Wer haftet in einem nicht eingetragenen Verein?
Bei einem nicht eingetragenen Verein haften in der Regel die handelnden Personen persönlich.
Achtung: Hier wartet ein erster möglicher Stolperstein, der eine hohe finanzielle Belastung für Vereinsmitglieder verursachen könnte!
Wer haftet in einem eingetragenen Verein?
Bei einem im Vereinsregister eingetragenen Verein (e.V.) haftet für gewöhnlich primär der Verein mit seinem Vereinsvermögen.
Beispiel Vereinshaftung:
Ein Tennisclub (e.V.) versäumt es, die neuen Vereinsmitglieder dem Verband zu melden. Diese haben daher keinen Versicherungsschutz in der Gruppenunfallversicherung des Tennisverbandes. Bei einem Vereinsturnier verletzt sich einer der neuen Vereinsmitglieder und fordert für die ausbleibenden Versicherungsleistungen der Gruppenunfallversicherung Schadenersatz vom Tennisclub.