1. Büroräume des Unternehmens
Ein eigenes Büro zählt zu den wichtigsten Ressourcen für viele Gründer und Selbstständige und bietet gleichzeitig großes Potenzial, Steuern zu sparen als Selbstständige. Wenn Sie Büroräume extern anmieten, können Sie sämtliche anfallenden Aufwendungen steuerlich geltend machen: Hierzu zählen nicht nur Miete, sondern auch alle Nebenkosten wie Strom, Wasser, Heizung, Reinigung und selbst Renovierungsaufwendungen. Setzen Sie diese Beträge als Betriebsausgaben an.
Doch auch wenn Sie ganz oder teilweise von zu Hause aus arbeiten, können Sie als Selbstständiger Steuern sparen. Denn das häusliche Arbeitszimmer ist unter bestimmten Voraussetzungen absetzbar. Laut § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG gilt: Steht Ihnen kein anderer Arbeitsplatz für Ihre betriebliche oder berufliche Tätigkeit zur Verfügung, dürfen Sie jährlich bis zu 1.250 Euro der entstandenen Kosten steuerlich geltend machen. Zu diesen absetzbaren Aufwendungen zählen anteilig Miete, Strom, Heizung, Wasser, Grundsteuer, Reinigung sowie Kosten für die Ausstattung wie Möbel, Computer und Arbeitsmittel.
Der Clou: Ist das häusliche Arbeitszimmer der Mittelpunkt Ihrer gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit. Das heißt, Sie erledigen hier den klar überwiegenden Teil Ihrer unternehmerischen Aktivitäten (z. B. Planung, Organisation, Buchhaltung, Kundenakquise oder kreative Arbeit), entfällt die Höchstgrenze. In diesem Fall können Sie alle anfallenden Kosten in voller Höhe als Betriebsausgaben absetzen. Das macht das Arbeitszimmer zu einem echten Steuern-sparen-als-Unternehmer-Potenzial.
Wichtig ist: Das Zimmer muss klar als Arbeitszimmer erkennbar, von privaten Wohnbereichen abgetrennt und fast ausschließlich beruflich genutzt sein. Für die Berechnung der absetzbaren Kosten empfiehlt es sich, einen Grundriss und eine Flächenberechnung zu verwenden (z. B. Arbeitszimmer sind 12 m² von insgesamt 80 m² Wohnfläche = 15 % der Gesamtkosten). Dokumentieren Sie die berufliche Nutzung am besten durch Fotos, Stundennachweise und eine klare Raumaufteilung.
2. Firmenwagen als Selbständiger von der Steuer absetzen
Auch Ihr Auto eröffnet zahlreiche Wege, Steuern zu sparen als Selbstständiger. Doch die steuerliche Einordnung hängt vom Umfang der betrieblichen Nutzung ab:
- Mehr als 50 % betriebliche Fahrten: Wird Ihr Auto überwiegend geschäftlich (Kundenbesuche, Außentermine, Lieferantenfahrten) genutzt, muss es dem Betriebsvermögen zugeordnet werden. Dadurch können Sie den Kaufpreis über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abschreiben und sämtliche laufenden Betriebsausgaben, wie Treibstoff, Reparaturen, Kfz-Steuer und Versicherung, ansetzen. Zudem können Sie bei entsprechender Berechtigung die Vorsteuer abziehen. Nutzen Sie das Fahrzeug auch privat, muss der Privatanteil korrekt herausgerechnet werden. Entweder per Fahrtenbuch oder mit der pauschalen 1-%-Regelung (monatlich 1 % des Bruttolistenpreises als geldwerter Vorteil).
- Zwischen 10 % und 50 % betriebliche Nutzung: Sie haben das Wahlrecht: ordnen Sie das Fahrzeug dem Privat- oder Betriebsvermögen zu, je nachdem, was steuerlich günstiger ist. Im Privatvermögen können Sie einzelne geschäftliche Strecken mit der Kilometerpauschale (aktuell 0,30 € pro km) ansetzen.
- Weniger als 10 % betriebliche Nutzung: Das Auto gilt als Privatvermögen und Sie können nur die betrieblichen Fahrten als Werbungskosten in der Steuer ansetzen.
3. Fahrtkosten in der Steuererklärung angeben
Sie können alle betrieblich bedingten Fahrten steuerlich geltend machen. Dazu zählen insbesondere:
- Fahrten zu Kunden, Lieferanten, Geschäftspartnern
- Fahrten zu externen Meetings, Seminaren oder Messen
- Fahrten zwischen mehreren betrieblichen Tätigkeitsstätten
- Fahrten zur Bank, zum Steuerberater, zur Post (im Rahmen der betrieblichen Tätigkeit)
- Geschäftsreisen mit dem eigenen Fahrzeug oder einem Mietwagen
Während Angestellte für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte die Entfernungspauschale nutzen, können auch Selbstständige diese Pauschale ansetzen. Allerdings nur, wenn sie regelmäßig (!) denselben Betriebssitz aufsuchen. In diesem Fall gilt pro Entfernungskilometer (einfache Strecke) die Entfernungspauschale von aktuell 0,30 € (ab dem 21. Entfernungskilometer 0,38 €/km). Dokumentieren Sie dabei sorgfältig Start, Ziel, Anlass und die gefahrene Strecke, idealerweise in einem Fahrtenbuch.
Beachten Sie: Die Entfernungspauschale gilt für jeden Arbeitstag, an dem Sie vom Wohnort zur Betriebsstätte fahren, jedoch nicht für Hin- und Rückweg getrennt, sondern nur für die einfachste Strecke.
Selbstverständlich sind auch die tatsächlichen Kosten für öffentliche Verkehrsmittel wie Bus, Bahn, Flugzeug oder Taxi betrieblich absetzbar, wenn die Fahrten geschäftlich veranlasst sind. Legen Sie die Belege gut geordnet ab und führen Sie eine Übersichtsliste über alle Reisen.
Fahrtart | Beispiel / Zweck | Steuerliche Behandlung |
|---|
| Kunden-, Lieferanten- und Partnerfahrten | Kundenbesuch, Lieferantentreffen | Betrieblich absetzbar; Fahrtenbuch oder Aufzeichnung empfehlenswert |
| Externe Meetings, Seminare, Messen | Fortbildungen, Fachmessen | Betrieblich absetzbar; Belege aufbewahren |
| Fahrten zwischen betrieblichen Tätigkeitsstätten | Zweigstelle, Bürowechsel | Betrieblich absetzbar |
| Entfernungspauschale (Wohnung → Betriebsstätte) | Regelmäßiger Arbeitsweg | 0,30 €/km (ab 21. km: 0,38 €/km) für einfache Strecke |
| Öffentliche Verkehrsmittel | Bus, Bahn, Flugzeug, Taxi | Betrieblich absetzbar; Belege aufbewahren |
4. Absichern & Versicherungsbeiträge von der Steuer absetzen
Grundsätzlich können Sie alle Versicherungsbeiträge, die unmittelbar mit Ihrem Unternehmen verbunden sind, vollständig als Betriebsausgabe ansetzen. Hierzu zählen insbesondere:
- Betriebshaftpflichtversicherung: Diese Police schützt Sie, falls Sie oder Ihre Mitarbeitenden im Rahmen der beruflichen Tätigkeit Dritte schädigen. Gerade für Dienstleister und Gewerbetreibende eine grundlegende Absicherung. Die gezahlten Beiträge sind zu 100 % steuerlich absetzbar.
- Berufshaftpflichtversicherung: Speziell für beratende Berufe, etwa als Freiberufler, Architekten oder IT-Berater, ist die Berufshaftpflicht ein Muss, da sie vor Vermögensschäden bei Beratungsfehlern oder falscher Auskunft schützt. Auch diese Beiträge sind als Betriebsausgaben voll ansetzbar.
- Inhaltsversicherung: Versicherungen für das Inventar (z. B. Büroausstattung, Computer, Maschinen, Warenlager) lassen sich als Schutz gegen Gefahren wie Brand, Einbruch, Leitungswasser, Sturm oder Vandalismus abschließen. Die Kosten hierzu erkennt das Finanzamt ebenso als sofort abziehbare Betriebsausgabe an.
- Cyber-Versicherung: Mit der Digitalisierung steigt das Risiko für Cybercrime. Eine Cyber-Versicherung deckt etwa Datenverluste, Hackerangriffe oder Betriebsunterbrechungen infolge IT-Sicherheitsvorfällen ab. Prämiensummen können Sie ebenfalls vollständig steuerlich geltend machen.
Tragen Sie alle gezahlten Versicherungsprämien im Abschnitt „Betriebsausgaben“ Ihrer Gewinnermittlung oder Einnahmen-Überschuss-Rechnung (Anlage EÜR) ein. Wichtig: Nur Policen, die betrieblich veranlasst sind, mindern direkt Ihren Gewinn und helfen somit Steuern sparen als Selbstständiger. Gemischt genutzte Policen (etwa private Haftpflicht mit eingeschlossener Berufsdeckung) müssen anteilig aufgeteilt werden.
Heben Sie sämtliche Versicherungsscheine und Zahlungsnachweise lückenlos auf. Legen Sie die Police auf Nachfrage dem Finanzamt vor; dies sichert Ihnen die Anerkennung der Kosten.