Ob Sie Steuern als Selbstständiger oder Freiberufler zahlen, hängt entscheidend von der Art Ihrer Tätigkeit und der Rechtsform Ihres Unternehmens ab. Die Unterscheidung ist nicht nur rechtlich wichtig, sondern wirkt sich direkt auf Ihre Steuerpflicht, Buchführungspflichten und Gewerbeanmeldung aus.
1. Freiberufler
Definition: Freiberufliche Tätigkeiten sind Tätigkeiten, die nach §18 EStG als katalogmäßige freie Berufe gelten. Dazu gehören unter anderem:
- Naturwissenschaftler, Ingenieure, Ärzte, Steuerberater, Rechtsanwälte
- Künstler und Schriftsteller
- Beratende Tätigkeiten wie Volks- und Betriebswirte
Steuerliche Konsequenzen:
- Keine Gewerbesteuerpflicht: Freiberufler zahlen nur Einkommensteuer, keine Gewerbesteuer.
- Einfache Buchführung: In der Regel reicht eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR).
- Umsatzsteuerpflicht: Vorsteuerabzug und Umsatzsteuervoranmeldung, außer Kleinunternehmerregel.
Beispiel: Ein freiberuflicher Steuerberater in Berlin erzielt einen Jahresgewinn von 60.000 €. Er zahlt Einkommensteuer und Umsatzsteuer, aber keine Gewerbesteuer.
2. Gewerbetreibende / Selbstständige
Definition: Alle Unternehmer, die keine freiberufliche Tätigkeit ausüben, gelten als Gewerbetreibende. Dazu gehören z. B.:
- Einzelhändler, Handwerker, Gastronomiebetriebe
- Online-Shops und Start-ups, die Produkte verkaufen
- IT-Dienstleister, wenn die Tätigkeit gewerblich organisiert ist
Steuerliche Konsequenzen:
- Gewerbesteuerpflicht: Gewerbeertrag über 24.500 € Freibetrag → Gewerbesteuer fällt an
- Buchführungspflicht: Ab bestimmten Größen (Umsatz > 600.000 € oder Gewinn > 60.000 €) doppelte Buchführung Pflicht, sonst EÜR möglich
- Umsatzsteuerpflicht: Vorsteuerabzug und Umsatzsteuervoranmeldung
Beispiel: Ein Online-Shop mit 50.000 € Gewinn in München zahlt zusätzlich Gewerbesteuer je nach Hebesatz der Stadt, was die Steuerlast spürbar erhöht.
3. Abgrenzung und Mischformen
In der Praxis kann es Grenzfälle geben, z. B.:
- IT-Berater, der sowohl projektbezogen beratend arbeitet (freiberuflich) als auch Software verkauft (gewerblich)
- Künstler, der regelmäßig Merchandising verkauft → gewerbesteuerpflichtig
Tipp: In Zweifelsfällen entscheidet der Bundesfinanzhof (BFH). Die BFH-Urteile ab 2001 sind online einsehbar: BFH-Website
4. Zusammenfassung der Unterschiede
| Merkmal | Freiberufler | Gewerbetreibender / Selbstständig |
|---|
| Gewerbesteuer | ❌ Keine | ✅ Ab Freibetrag 24.500 € |
| Buchführung | EÜR reicht meist | EÜR oder doppelte Buchführung bei höheren Umsätzen |
| Umsatzsteuer | Ja, ggf. Kleinunternehmerregel | Ja, ggf. Kleinunternehmerregel |
| Typische Berufe | Steuerberater, Ärzte, Künstler | Einzelhandel, Gastronomie, IT-Start-ups |
| Steuerliche Vorteile | Weniger Abgaben, weniger Bürokratie | Gewerbesteuer kann Abzug von Betriebsausgaben, aber höhere Gesamtsteuer |
Alle anderen Unternehmer müssen für die Aufnahme des Geschäftsbetriebes ein Gewerbe anmelden. Allerdings trifft der Bundesfinanzhof (BFH) regelmäßig Entscheidungen über die Anerkennung einer freiberuflichen oder gewerblichen Tätigkeit. Auf der Website des Bundesfinanzhofs sind alle seit dem Jahr 2001 gefällten Urteile sowie die noch anhängigen Verfahren veröffentlicht, sodass sich Existenzgründer über die Rechtsform ihres Unternehmens informieren können.
Zwar besteht Steuerpflicht. Unternehmen und Selbstständige haben aber zahlreiche Möglichkeiten, Geld bei der Steuerklärung zu sparen. Erfahren Sie mehr darüber in unserem Beitrag Steuern sparen: Was Selbstständige und Freiberufler absetzen können! Dazu gehören etwa Büroräume, Fahrtkosten oder Versicherungen für Freiberufler und Selbstständige.