Wer in Deutschland Berufsbetreuer werden möchte, sollte überlegen, ob er diese Tätigkeit als Angestellter oder Selbstständiger ausüben will. Von dieser Entscheidung hängt ab, welche Steuern zu zahlen sind. Als angestellter Betreuer werden die fälligen Steuern direkt vom monatlichen Lohn abgezogen. Für Selbstständige, die Berufsbetreuer werden, sind folgende steuerliche Aspekte zu beachten:
Gewerbesteuer: Obwohl Sie ein Gewerbe anmelden müssen, um Betreuer werden zu können, fallen keine Gewerbesteuern an.
Umsatzsteuer: Seit dem 1. Juli 2013 entfällt die Umsatzsteuerpflicht aufgrund einer Gesetzesänderung (§ 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. k UStG für Betreuerinnen und § 4 Nr. 25 Satz 3 Buchst. c UStG für Vormünder und Ergänzungspfleger).
Selbstständige Arbeit: Die genannten Tätigkeiten fallen unter die Steuerrubrik „Einkünfte aus sonstiger selbstständiger Arbeit“, da sie durch eine unabhängige, fremdnützige Tätigkeit innerhalb eines fremden Geschäftskreises sowie durch Aufgaben der Vermögensverwaltung gekennzeichnet sind.
Steuerliche Erfassung: Die Errechnung Ihrer Steuerlast erfolgt üblicherweise durch eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR), sofern keine Verpflichtung zur Bilanzierung besteht. Dabei werden sämtliche Betriebseinnahmen den entsprechenden Betriebsausgaben gegenübergestellt, um den Gewinn zu berechnen.
Einkommensteuer: Die steuerlichen Pflichten erstrecken sich auch auf die korrekte Angabe der Einkünfte in Ihrer privaten Einkommensteuererklärung.