Fachlich gesehen liegt der entscheidende Unterschied in der besonderen beruflichen Qualifikation.
Ein Unternehmensberater gilt als Freiberufler, wenn er über eine einschlägige Qualifikation (z.B. wirtschaftswissenschaftliches Studium oder eine ähnliche Qualifikation) verfügt und seine Tätigkeit fachlich breit angelegt ist. Wird die Beratung hingegen stark spezialisiert (z. B. nur Personalvermittlung) oder mit produktbezogenen Leistungen kombiniert, liegt in der Regel eine gewerbliche Tätigkeit vor.
Die Grundlagen, ob ein Unternehmensberater als Freiberufler oder Gewerbetreibender eingestuft wird, basiert auf dem Einkommensteuergesetz (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG) und der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH). Ein Freiberufler muss Folgendes erfüllen:
- Art der Tätigkeit: Wissenschaftlich, beratend, schöpferisch
- Qualifikation: Hochschulabschluss oder vergleichbares Selbststudium mit praktischer Erfahrung
- Tätigkeitsbreite: Umfassende betriebswirtschaftliche Beratung, nicht nur spezialisierte Teilbereiche
Die IHK Berlin listet unter die freiberuflich Tätigen beispielsweise beratende Volks- und Betriebswirte.
Wissensprüfung
Der Bundesfinanzhof hat in einem Verfahren (BFH VIII R 2/14, 2016) geurteilt, dass eine Wissensprüfung zur Anerkennung als Freiberufler führen kann, wenn sie die Tiefe und Breite der Kenntnisse belegt.
Für alle gilt: Die Tätigkeit als Unternehmensberater erfordert viel persönlichen Einsatz. Ein erfolgreiches Projektmanagement und stabile Kundenbeziehungen sind entscheidend für den Erfolg. Wer eine Unternehmensberatung aufbauen will, braucht dafür persönliche Stärken wie Überzeugungskraft, Kommunikationsfähigkeit, analytisches Denken, Organisationstalent und Belastbarkeit.