Rechte und Pflichten: Was Eigentümer auf Mallorca unbedingt wissen sollten

Herzlichen Glückwunsch zur Insel-Immobilie! Doch was nun?

Der Traum vom eigenen Feriendomizil auf Mallorca ist endlich Wirklichkeit geworden, der Schlüssel übergeben und der Notartermin geschafft. Doch bevor Sie sich voll und ganz auf das mediterrane Lebensgefühl einlassen, aufgepasst! Was in Deutschland steuerlich üblich ist, gilt nicht automatisch auch in Spanien. Ein wesentliches Beispiel ist das Prinzip der Selbstveranlagung – werden dabei Fehler gemacht, drohen hohe Strafen. Hier eine Übersicht über wichtige Unterschiede:

Luxuriöse Villa am Meer mit Palmen und einem Infinity-Pool unter strahlend blauem Himmel. Digitale Symbole einer Mailbox und einer Schlüssel-Checkliste überlagern die Szene und symbolisieren Kommunikation und Sicherheit in einer ruhigen, modernen Umgebung.

Die Postbox: Ihr Briefkasten beim spanischen Finanzamt

Der erste und vielleicht wichtigste Schritt nach dem Kauf ist die Einrichtung einer elektronischen Postbox. Mit diesem Postfach werden Ihnen Bescheide, Aufforderungen oder Mahnungen direkt elektronisch zugestellt. Falls man so ein Postfach nicht besitzt, versuchen die Behörden, Mitteilungen auf dem Postweg zuzustellen, sofern eine spanische Adresse vorliegt. Andernfalls werden sie im staatlichen Amtsblatt (BOE) publiziert und gelten als zugestellt.

  • Das Problem: Viele deutsche Eigentümer kennen die Postbox gar nicht. Zur Einrichtung kann man entweder einen Dienstleister (Gestoría) beauftragen oder sich selbst beim Finanzamt darum kümmern. Wer die Postbox nicht regelmäßig checkt oder von einem Dienstleister checken lässt, verpasst möglicherweise wichtige Fristen und riskiert teure Konsequenzen.

Selbstveranlagung: Sie sind am Zug

In Deutschland sind wir es gewohnt, dass uns das Finanzamt über Steuerpflichten und -fristen informiert. In Spanien läuft das andersherum: Die Finanzämter gehen davon aus, dass jeder Steuerpflichtige seine Steuern selbst richtig berechnet, die richtigen Formulare ausfüllt und fristgerecht einreicht. Das ist das Selbstveranlagungsprinzip (autoliquidación). Dies geschieht ohne Kommunikation oder Hilfe der spanischen Behörden. Geprüft wird nur, wenn die Finanzämter dies für notwendig halten.

Die Selbstnutzungserklärung: Einkommensteuer auf Zweitwohnsitze

Spanien erhebt für jeden Zweitwohnsitz eine sogenannte Selbstnutzungssteuer. Diese simuliert eine fiktive Vermietung, um so auch nicht oder wenig genutzte Immobilie zu besteuern. Eine ähnliche, aber deutlich höhere Besteuerung gibt es übrigens in der Schweiz. Das spanische Finanzamt besteuert konkret die Möglichkeit, die Immobilie zu nutzen, und nicht die effektive Nutzung. Nicht eingerechnet in der Steuer sind Zeiten, in der die Immobilie fremdvermietet wird (hier müssten jedoch die Mieteinnahmen versteuert werden), die Immobilie umgebaut und deswegen zeitweise nicht nutzbar ist oder Zeiten, in denen die Immobilie nicht im Eigentum steht (also vor einem Kauf oder nach einem Verkauf). 

 

Die Besteuerungsgrundlage beträgt 1,1 oder 2 Prozent des Katasterwerts. Dieser wird im jährlichen Grundsteuerbescheid angegeben. Darauf werden dann im Fall von EU-Bürgern 19 Prozent und im Fall von Nicht-EU-Bürgern 24 Prozent Einkommensteuer fällig. 

 

Die Steuer, die mit dem Modelo 210 deklariert wird, muss bis zum 31. Dezember des Folgejahres eingereicht werden, für 2026 also bis Ende 2027.

 

Nicht von der Selbstnutzungssteuer erfasst werden Zeiträume, in denen das Haus bzw. die Wohnung vermietet wird (die daraus erzielten Mieteinnahmen sind gesondert zu versteuern), die Immobilie umgebaut und daher vorübergehend nicht nutzbar ist sowie Zeiträume, in denen sie nicht im Eigentum steht, also vor dem Erwerb oder nach dem Verkauf.

Die Vermögensteuererklärung: für größere Immobilien relevant

Die Vermögensteuer ist eine soziale Abgabe auf Vermögenswerte, die man selbst besitzt. Spanien-Residenten werden auf ihr weltweites Vermögen besteuert. Für die Vermögensteuerpflicht eines Nichtresidenten ist maßgeblich, welchem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) er unterliegt. 

Im Fall deutscher Steuerbürger ist die spanische Vermögensteuerpflicht auf direktes und indirektes unbewegliches Vermögen in Spanien beschränkt. Die Steuer wird progressiv berechnet, mit Sätzen bis zu 3,45 Prozent auf den Balearen oder 3,5 Prozent in der staatlichen Tabelle. Auf den Balearen hat jeder Steuerpflichtige einen Freibetrag in Höhe von 3 Millionen Euro. Auch die Vermögensteuererklärung (Modelo 714) erfolgt auf dem Weg der Selbstveranlagung und muss bis 30. Juni des Folgejahres eingereicht werden.

Angesichts zahlreicher Besonderheiten und Strukturmöglichkeiten lautet unsere Empfehlung: Sprechen Sie mit einem Experten, der Sie hierzu beraten kann!

Schon gewusst?

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Kommunale Abgaben: Grundsteuer und Müllgebühren

Wie in Deutschland gibt es in Spanien auch eine Grundsteuer und eine Müllgebühr. Die Höhe variiert je nach Gemeinde und Katasterwert erheblich. In beliebten Lagen auf Mallorca kann die Grundsteuer durchaus mehrere Tausend Euro pro Jahr betragen. Kommt es zu einem längeren Verzug bei den Zahlungen, kann im Extremfall die Pfändung der Immobilie drohen. 

  • Mein Tipp: Richten Sie ein SEPA-Lastschriftmandat ein, damit die Grundsteuer automatisch von Ihrem Konto abgebucht wird. So halten Sie Fristen ein und sparen sich Verwaltungsaufwand. Ein kleiner Einsatz mit großer Wirkung.

Checkliste für neue Immobilieneigentümer

  • Postbox beim spanischen Finanzamt einrichten und in der Folge regelmäßig checken oder Dienstleister damit beauftragen
  • SEPA-Lastschriftmandat für die Grundsteuer einrichten
  • Jährliche Selbstnutzungserklärung (Modelo 210) fristgerecht einreichen
  • Vom Steuerberater die Vermögensteuerpflicht überprüfen lassen

Damit die Mallorca-Immobilie ungetrübte Freude bereitet und böse Überraschungen ausbleiben, empfiehlt es sich, die steuerlichen Pflichten von Anfang an ernst zu nehmen und professionelle Unterstützung hinzuzuziehen.

Christian Plattes mit lockigem Haar und Bart, in einem grauen Anzug und schwarzem Hemd, lächelnd und gestikulierend. Im Hintergrund ist ein unscharfes Schild mit dem „PG“-Logo zu sehen.

Autor: Christian Plattes

Christian Plattes ist seit 2017 in der PlattesGroup, einer familiengeführten Kanzlei für Wirtschafts-, Steuer- und Rechtsberatung mit Sitz in Palma de Mallorca, tätig. Als spanischer Steuerberater leitet er das Kompetenzzentrum „Wohn- und Ferienimmobilien“. Gemeinsam mit seiner Familie ist er für die Unternehmensführung sowie die Beratung und laufende Betreuung von Unternehmern sowie vermögenden Privatpersonen mit Investitionen in Spanien verantwortlich. Zuvor war er professioneller Tennisspieler. Die dabei gewonnenen Erfahrungen in strategischem Denken und Zielorientierung sowie sein internationales Netzwerk und seine interkulturelle Kompetenz fließen heute in seine Beratung ein.

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