Spanien erhebt für jeden Zweitwohnsitz eine sogenannte Selbstnutzungssteuer. Diese simuliert eine fiktive Vermietung, um so auch nicht oder wenig genutzte Immobilie zu besteuern. Eine ähnliche, aber deutlich höhere Besteuerung gibt es übrigens in der Schweiz. Das spanische Finanzamt besteuert konkret die Möglichkeit, die Immobilie zu nutzen, und nicht die effektive Nutzung. Nicht eingerechnet in der Steuer sind Zeiten, in der die Immobilie fremdvermietet wird (hier müssten jedoch die Mieteinnahmen versteuert werden), die Immobilie umgebaut und deswegen zeitweise nicht nutzbar ist oder Zeiten, in denen die Immobilie nicht im Eigentum steht (also vor einem Kauf oder nach einem Verkauf).
Die Besteuerungsgrundlage beträgt 1,1 oder 2 Prozent des Katasterwerts. Dieser wird im jährlichen Grundsteuerbescheid angegeben. Darauf werden dann im Fall von EU-Bürgern 19 Prozent und im Fall von Nicht-EU-Bürgern 24 Prozent Einkommensteuer fällig.
Die Steuer, die mit dem Modelo 210 deklariert wird, muss bis zum 31. Dezember des Folgejahres eingereicht werden, für 2026 also bis Ende 2027.
Nicht von der Selbstnutzungssteuer erfasst werden Zeiträume, in denen das Haus bzw. die Wohnung vermietet wird (die daraus erzielten Mieteinnahmen sind gesondert zu versteuern), die Immobilie umgebaut und daher vorübergehend nicht nutzbar ist sowie Zeiträume, in denen sie nicht im Eigentum steht, also vor dem Erwerb oder nach dem Verkauf.