Die Vermietung einer Immobilie an wechselnde Feriengäste auf Mallorca ist rechtlich und steuerlich klar geregelt. Voraussetzung ist eine gültige Ferienvermietungslizenz nach balearischem Recht. Der Zugang zum Markt ist begrenzt, da die Vermietung an die genehmigte Anzahl der Gästebetten gebunden ist.
Die Zahl der Gästebetten in allen Arten touristischer Unterkünfte auf Mallorca ist gesetzlich gedeckelt, so auch in der Ferienvermietung. Wenn jemand seine Lizenz zurückgibt oder verliert, gehen diese Plätze an die zentrale Vergabestelle (Consorcio Bolsa de Alojamientos Turísticos, CBAT) des Inselrats von Mallorca zurück. CBAT verwaltet die Gesamtzahl der Gästebetten und verteilt diese neuerdings über ein amtliches Losverfahren. Neue Lizenzen werden aktuell nicht vergeben (Stand: März 2026).
Registrierungspflicht (NRA)
Zusätzlich zur touristischen Lizenz ist bei einer Vermarktung von Kurzzeitvermietungen über Plattformen wie Airbnb oder Booking eine Registrierung im zentralen spanischen Melderegister (Registro Único de Arrendamientos) mit entsprechender Registrierungsnummer (NRA) erforderlich.
Umsatzsteuer (IVA)
Die entgeltliche Nutzung von Immobilien ist in Spanien grundsätzlich umsatzsteuerpflichtig. Ausgenommen sind Vermietungen zu Wohnzwecken. Demnach ergibt sich folgende Einteilung:
- Umsatzsteuerfreie Vermietung: Diese liegt vor, wenn die Immobilie zu Wohnzwecken an natürliche Personen überlassen wird und keine zusätzlichen Dienstleistungen vorgesehen sind.
- Vermietung mit Umsatzsteuer: Erfolgt die Vermietung an eine Gesellschaft, unterliegt sie der spanischen Umsatzsteuer, da eine Gesellschaft keinen Wohnzweck erfüllen kann. In diesem Fall gilt der Umsatzsteuersatz von 21 %. Gleichzeitig entsteht eine Unternehmereigenschaft im umsatzsteuerlichen Sinne, sodass ein Vorsteuerabzug möglich ist.
- Vermietung mit hotelähnlichen Dienstleistungen: Sobald hotelähnliche Dienstleistungen angeboten werden, gründet man in Spanien eine Betriebsstätte und wird wie ein Hotel bzw. Unternehmen behandelt. Abgesehen von Körperschaftsteuer, Sozialversicherungen, Extralizenzen und Bilanzierungspflichten unterliegt diese Art der Vermietung dem Umsatzsteuersatz von 10%.
Hotelähnliche Dienstleistungen sind sämtliche Dienstleistungen die während der Dauer des Aufenthalts der Gäste angeboten werden: Reinigung, Gästebetreuung oder Wäschewechsel. Ausgeschlossen davon sind Gärtnerleistungen sowie Poolservice.
Mieteinnahmen ohne hotelähnliche Dienstleistungen müssen in die spanische Einkommensteuererklärung aufgenommen werden.
Nichtansässige Eigentümer versteuern ihre Mieteinnahmen in Spanien über das Modelo 210. Diese Einkommensteuererklärung erfolgt je steuerlichem Anfall oder – bei zulässiger Zusammenfassung – gebündelt, insbesondere jährlich.
In der Praxis können EU-Bürger sämtliche Aufwendungen berücksichtigen, sofern diese unmittelbar mit der Vermietung zusammenhängen. Dazu zählen unter anderem die Grundsteuer (IBI), Gemeinschaftskosten (Comunidad), Versicherungen, Verwaltungs- und Vermittlungsgebühren sowie Kosten für Reinigung und laufende Instandhaltung. Auch Abschreibungen auf die Immobilie können berücksichtigt werden.
Zu beachten ist dabei die steuerliche Abgrenzung: Erhaltungsaufwendungen sind sofort abzugsfähig, während Investitionen oder wesentliche Verbesserungen aktiviert und über die Nutzungsdauer abgeschrieben werden müssen.