
Nicht jeder Selbstständige ist auch wirklich auch tatsächlich selbstständig. Sollte eine abhängige Beschäftigung vorliegen, gilt der Auftragnehmer als scheinselbständig. Und Scheinselbständigkeit kann für beide Seiten teuer werden: Auftraggeber und Auftragnehmer müssen sowohl Steuern als auch Versicherungsbeiträge nachzahlen. Denn Unternehmen, die Freelancer anstatt feste Mitarbeiter einstellen, haben einige Vorteile: Sie leisten keine Lohnfortzahlungen im Krankheitsfall, zahlen keine Sozialabgaben oder Lohnsteuer und umgehen arbeitsrechtliche Vorgaben.
Wann liegt eine Scheinselbstständigkeit vor?
Die Überprüfung einer Scheinselbständigkeit liegt bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung. Zur Entscheidung werden verschiedene Kriterien herangezogen. Hier einige Beispiele, auf was Sie als Auftraggeber achten können:
- Binden Sie freie Mitarbeiter nicht zu stark in die organisatorischen Abläufe ein. Verzichten Sie z.B. auf die Vergabe einer eigenen Telefonnummer oder E-Mail-Adresse.
- Überlassen Sie es dem Selbständigen, ob er zur Erfüllung der Aufträge Dritte einbezieht
- Prüfen Sie, ob der Auftragnehmer noch weitere Kunden hat, mit denen er Umsätze generiert
- Setzen Sie keine Soft- oder Hardware zur Kontrolle des Selbständigen ein
- Ermöglichen Sie dem Auftragnehmer eine freie Zeiteinteilung
Auch als Auftragnehmer sollten Sie sich Gedanken darüber machen, ob auch wirklich eine selbstständige Tätigkeit vorliegt.
Scheinselbstständigkeit vermeiden
Wenn Sie die folgenden Fragen mit “ja” beantworten können, dann müsste alles passen:
- Haben Sie eine eigene Betriebstätte, ein eigenes Büro?
- Können Sie Ihre Arbeitszeiten frei bestimmen?
- Tragen Sie das unternehmerische Risiko für Ihr Unternehmen?
- Betreiben Sie aktiv Werbung und Akquise?
- Sie sind nicht weisungsgebunden gegenüber einem Auftraggeber?
- Haben Sie eigene Angestellte?
Zur Sicherheit empfehlen wir über die Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung prüfen zu lassen, ob eine Scheinselbständigkeit vorliegt.